Neue gesetzliche Regelungen und Verordnungen
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die neue Verordnung der Europäischen Union. Im Zusammenhang mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG - Regelungen nur für Deutschland) regelt die DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten durch private Unternehmen und öffentliche Stellen EU-weit einheitlich. Dadurch soll einerseits der Schutz personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union sichergestellt, andererseits der geschützte und freie Datenverkehr innerhalb des Europäischen Binnenmarktes gewährleistet werden.
Bestellungspflicht
Eine verantwortliche Stelle (Unternehmer) muss einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn unter anderem die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche auf Grund ihrer Art, ihres Umfanges und/oder ihres Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen, oder die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 besteht. Artikel 9 beschreibt die besonderen Kategorien personenbezogenen Daten. Aufgeführt werden Datenkategorien wie Rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit, aber auch Genetische und biometrische Daten zur eindeutigen Identifikation einer natürlichen Person, sowie Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder sexuellen Orientierung einer natürlichen Person.
Nutzen Sie hier gerne unser Angebot als externer Datenschutzbeauftragter.
Personenbezogene Daten (Artikel 4 Abs.1)
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden betroffene Person) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.
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